Satzung der Kreisgruppe Pirmasens-Zweibrücken
in der Fassung vom 08.04.2016
in der Fassung vom 08.04.2016
Artikel 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Kreisgruppe Pirmasens-Zweibrücken e. V.“. Er wird im folgenden kurz „Kreisgruppe“ genannt.
2. Sitz des Vereins ist Pirmasens. Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgruppe umfaßt den Landkreis Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Pirmasens und Zweibrücken.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Aufgabe und Ziele
1. Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe sind:
a) die nachhaltige Sicherheit
Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die frei lebende Tierwelt,
Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten,
unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes.
b) die Pflege und Förderung des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes und der Hege der freilebenden Tierwelt und Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie aller Zweige des Jagdwesens, der Jagdwissenschaft, des jagdlichen Schießens, des Jagdgebrauchshundewesens, des jagdlichen Brauchtums und der Heimatkunde.
c) Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten.
d) Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.
e) Förderung der Natur- und Umweltbildung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen
f) Zusammenarbeit mit den Behörden in jagdlichen Angelegenheiten sowie anderen Natur- Tier- und Umweltschutzorganisationen auf Kreisebene.
2. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit der Kreisgruppe ist ebenso ausgeschlossen wie ihre Beschäftigung mit politischen oder religiösen Fragen.
3. Gemeinnützigkeit und Auflösung des Vereins:
a) Die Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d)Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe legt der erweiterte Vorstand fest.
e) Die Auflösung der Kreisgruppe kann nur in eine eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt dem Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. zu, soweit dieser als steuerbegünstigt anerkannt ist; sonst fällt das Restvermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die aufgelöste Kreisgruppe befassen.
Der Landesjagdverband e.V. bzw. die steuerbegünstigte Körperschaft hat das Restvermögen wieder für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Vermögensverwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Artikel 3
Mitgliedschaft
1. Die Kreisgruppe hat ordentliche Mitglieder, Zweitmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den Landesjagdverband Rheinland- Pfalz begründet.
a. Mitglied in der Kreisgruppe kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines deutschen Jagdscheins hat sowie andere Personen werden, welche die Ziele der Kreisgruppe unterstützen.
b. Zweitmitglieder sind solche Mitglieder, die in mehreren Kreisgruppen des LJV Rheinland- Pfalz Mitglied sind. Sie stehen in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleich.
c. Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste auf Antrag des Kreisgruppenvorstandes oder durch das Präsidium des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz verliehen.
3. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorsitzende der Kreisgruppe nach schriftlichem Antrag, der entweder an die Kreisgruppe oder die Landesgeschäftsstelle des LJV zu richten ist. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Das weitere Beschwerdeverfahren richtet sich im übrigen nach der jeweils gültigen Satzung des Landesjagdverbandes Rheinland- Pfalz.
Artikel 4
Rechte und Pflichte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 verpflichtet:
1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.
2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen.
3. die gemeinnützigen Ziele und Belange der Kreisgruppe zu fördern, allen Schaden von ihr abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der Kreisgruppe und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt.
4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten.
5. den Jahresbeitrag in voller Höhe am 01. Januar eines jeden Jahres an die Geschäftstelle des Landesjagdverbandes Rheinland- Pfalz in Gensingen zu zahlen. Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr neu aufgenommen werden, haben den Beitrag binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmebestätigung zu entrichten.
6. Die Mitglieder erkennen mit dem Eintritt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes an. Es geltend die Vorschriften der Satzung des LJV.
Artikel 5
Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Jahresbeitrags und des ermäßigten Beitrags sowie dessen Verwendung werden von der Hauptversammlung des Landesjagdverbandes im Rahmen der Delegiertentagung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung der Kreisgruppe ist an die Festlegung gebunden. Neben dem Beitrag kann die Mitgliederversammlung der Kreisgruppe die Erhebung einer Umlage beschließen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht.
2. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Berufsjäger- und Jägerinnen, Zweitmitglieder, Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und Nichtjagdscheinberechtigte mit Ausnahme der Jagdscheinanwärter und -anwärterinnen.
3. In begründeten Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe den
Jahresbeitrag auf schriftlichen Antrag für Mitglieder ermäßigen, die
a) das gesetzliche Rentenalter erreicht haben,
b) mindestens 50 % schwerbehindert sind (amtlicher Nachweis erforderlich).
4. Für Familienmitgliedschaft beträgt der Beitrag das 1,5 fache des Regelbeitrages. Eine Familienmitgliedschaft kann für Ehe- und Lebenspartner/-innen, die im gleichen Haushalt leben, sowie für deren nicht volljährige Kinder begründet werden.
5. Der Vorstand der Kreisgruppe kann durch Beschluß, dessen Wirksamkeit der Genehmigung durch das Präsidium des LJV bedarf, in begründeten Einzelfällen den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
6. Mitglieder, die aufgrund älterer Satzungsbestimmungen vor dem 08.05.2008 einen Anspruch auf Beitragsermäßigung in abweichender Höhe erworben hatten, behalten diesen bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft(Bestandsschutz), jedoch nur solange der Anspruch begründet ist.
Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann, die Erklärung muss bis zum 30. September beim Vorsitzenden der Kreisgruppe oder der Landesgeschäftsstelle des LJV eingegangen sein.
3. durch Ausschluss,
a) wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung zuwider gehandelt hat,
b) wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Kreisgruppe bzw dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat.
4. Über den Ausschluss in den Fällen Nr. a entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren.
5. Über den Ausschluss nach b entscheidet der die Landesgeschäftsstelle im Benehmen mit der Kreisgruppe.
6. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch den Betroffenen als auch bei Ablehnung des Antrages durch den Antragsteller.
7. Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden.
8. Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Annahme, dass sein Antrag nach Abs. 4 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
9. Wird gegen einen Amtsinhaber der Kreisgruppe ein Ausschlußverfahren eröffnet, kann der geschäftsführende Vorstand der Regionalgruppe beschließen, dass er sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Die Vereinsunterlagen sind an eine vom Vorstand bestimmte Person zu übergeben.
Artikel 7
Organe der Kreisgruppe
Organe der Kreisgruppe sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.
Artikel 8
Vorstand
Der Vorstand der Kreisgruppe besteht aus
1. der/dem Vorsitzenden,
2. einer/einem oder bis zu drei Stellvertretern/-innen,
3. einer/einem oder zwei Schriftführern/innen,
4. einer/einem oder zwei Schatzmeistern/innen,
5. der Obfrau/dem Obmann der Hegeringleiter und ihrer/seinem Stellvertreter/in,
6. der/dem Kreisjagdmeister/in und ihrem/seinem Stellvertreter/in, sofern sie Mitglied des LJV sind,
7. einem oder mehreren Obleuten für das Schießwesen und deren Stellvertreter/innen,
8. der Obfrau/dem Obmann für das Jagdhundewesen und ihrem/seinem Stellvertreter/in,
9. der Obfrau/dem Obmann für das jagdliche Brauchtum und ihrem/seinem Stellvertreter/in
10.der Obfrau/dem Obmann für Natur- und Umweltschutz und Landespflege und ihrem/seinem Stellvertreter/in
11.der Obfrau/dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit und ihrem/seinem Stellvertreter/in,
12.der Obfrau/dem Obmann für den Presse- und Informationsdienst und ihrem/seinem Stellvertreter/in
13.der Obfrau/dem Obmann für junge Jäger und ihrem/seinem Stellvertreter/in,
14.der Obfrau/dem Obmann für Wildbretmarketing und ihrem/seinem Stellvertreter/in,
15. der Obfrau/dem Obmann der im Zuständigkeitsbereich der Kreisgruppe als Körperschaft des öffentlichen Rechts existierenden Hochwild- Hegegemeinschaft und ihrem/seinem Stellvertreter
Artikel 9
Geschäftsführender Vorstand
1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden die unter Ziffer 1. bis 4. genannten Amtsinhaber.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
Artikel 10
Hegeringe
1. Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des LJV die kleinste, zugleich aber wichtigste Einheit. Ihre besonderen Aufgaben ergeben sich aus dem Hegeringstatut, das vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV erlassen ist .
2. Zu einem Hegering gehören diejenigen Mitglieder der Kreisgruppe ,die
a) ihren Hauptwohnsitz im Bereich desselben haben oder
b) im Bereich desselben Jagdausübungsberechtigte (Pächter/innen und Eigenjagdbesitzer/innen) sind oder
c) im Bereich desselben als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamter im Außendienst (Revierleiter/innen), als Berufsjäger/innen oder als bestätigte Jagdaufseher/innen tätig sind oder
d) vom geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Kreisgruppen aufgrund besonderer Umstände dem Hegering zuordnet worden.
3. Der Hegering wird von der/dem Hegeringleiter/in geführt. Die/der Hegeringleiter/in und ihre/seine bis zu zwei Stellvertreter/innen sind von den Mitgliedern des Hegeringes zu wählen. Wählbar ist nur ein Mitglied des Hegeringes. Die/der Hegeringleiter/in soll ein mit den örtlichen Verhältnissen des Hegeringes vertraute/r Waidfrau/Waidmann sein, die/der allgemeines Ansehen genießt und jagdlich erfahren ist.
4. Die Wahl der Hegeringleiterin/des Hegeringleiters und ihrer/seiner bis zu zwei Stellvertreter/innen erfolgt durch die Mitglieder des Hegeringes in einer Versammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit der Hegeringleiter/innen muss mit derjenigen des Vorstandes der Kreisgruppe übereinstimmen. Die Versammlung wird erstmalig von der/dem Kreis-gruppenvorsitzenden, im Übrigen von der/dem Hegeringleiter/in, einberufen.
5. Die Hegeringleiter/innen der Kreisgruppen wählen ihre/n Obfrau/Obmann und deren/dessen Stellvertreter/in.
6. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des Art 14 dieser Satzung.
7. Die/der Hergeringleiter/in beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung ein, deren Ort und Zeitpunkt sie/er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreisgruppe bestimmt .Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen .Die Einberufung muss schriftlich erfolgen oder im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht werden.
Artikel 11
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein, deren Ort und Zeit er bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder mit schriftliches Begründung die Einberufung verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schriftlich mit Begründung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung.
Artikel 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Beschlussfassung über Anträge an die Kreisgruppen-Versammlung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes
3. Genehmigung des Jahresberichtes
4. Abstimmung über Beitragsweisungen an die Delegierten und Festsetzung von Umlagen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
8. Wahl der Delegierten
9. Satzungsänderungen
10. Auflösung der Kreisgruppen
Artikel 13
Abstimmung
1. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Abstimmungen sind offen durchzuführen. In der Mitgliederversammlung sind für das Verlangen, eine geheime Abstimmung durchzuführen, die Stimmen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, eine Stellvertretung ist unzulässig.
Artikel 14
Wahlen
1. Alle Wahlen innerhalb der Kreisgruppe erfolgen auf vier Jahre durch Stimmzettel, bei Einverständnis der einfachen Mehrheit der Anwesenden durch Handzeichen.
2. Bei den Wahlen im Übrigen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied der Kreisgruppe, das nicht für ein Amt kandidiert, zum Wahlleiter berufen.
3. Bei den Wahlen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern eine Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beider Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch den Wahlleiter zu ziehen ist.
5. Mit Ausnahme des Vorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht worden ist.
6. Mitglieder, die beim Wahlvorgang nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen.
7. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihr Ämter bis zu Neuwahlen weiter. Scheidet ein Gewählter während der Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, so bestimmt der jeweilige Vorstand für die restliche Amtszeit einen Ersatzmann.
8. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
9. Wahlen jeder Art können innerhalb von zwei Wochen schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf den Tag der Wahl folgt. Die Anfechtung ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief in allen Fällen an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) der Kreisgruppe zu richten.
Artikel 15
Versammlungsniederschriften /Rechnungsprüfung
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben.
Die Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Auf Antrag der Rechnungsprüfer ist über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden.
Artikel 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der Kreisgruppe mit Ausnahme des Erfüllungsorts der Beitragsschuld. In diesem Fall ist der Erfüllungsort die Geschäftsstelle des LJV in Gensingen..
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.04.2016 beschlossen, ersetzt die Satzung 16.04.2010 mit allen Nachträgen und tritt mit Anerkennung durch das Registergericht in Kraft.